Informationsfreiheitssatzung für den Landkreis Göppingen

Dies ist ein Entwurf für eine Informationsfreiheitssatzung für den Landkreis Göppingen. Er basiert auf der Mustersatzung des Bündnis Informationsfreiheit für Bayern.

Satzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen des eigenen Wirkungskreises des Landkreises Göppingen (Informationsfreiheits-Satzung)

§ 1 Zweck der Satzung

(1) Zweck dieser Satzung ist es, den freien Zugang zu den beim Landkreis Göppingen vorhandenen Informationen zu gewährleisten. Dies betrifft auch Informationen der vom Landkreis Göppingen verwalteten Anstalten des öffentlichen Rechts, seiner Eigenbetriebe sowie die ganz oder teilweise in seinem Besitz befindlichen Unternehmen, unabhängig von deren Rechtsform. Die Satzung legt die grundlegenden Voraussetzungen fest, unter denen derartige Informationen zugänglich gemacht werden sollen.

(2) Von der Satzung betroffen sind ausschließlich Informationen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises des Landkreises Göppingen.

(3) Das Recht auf Einsicht in oder Auskunft über den Inhalt der vom Landkreis Göppingen geführten Akten kann nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden.

§ 2 Informationsfreiheit

(1) Jeder hat Anspruch auf Zugang zu den von dieser Satzung erfassten Informationen.

(2) Im Sinne nachvollziehbarer Entscheidungsgrundlagen und transparenter Entscheidungsabläufe und um den Aufwand individueller Antragstellung und Antragserledigung möglichst gering zu halten, veröffentlicht der Landkreis Göppingen so weit wie möglich alle Informationen von allgemeinem und öffentlichen Interesse auf seiner offiziellen Internetseite, einschließlich Informationen seiner Einrichtungen gemäß § 1 Absatz 1.

(3) Der Landkreis Göppingen veröffentlicht insbesondere Tagesordnungen und Beschlüsse des Kreistags und seiner Ausschüsse und Unterausschüsse, in öffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse nebst den zugehörigen Protokollen und Unterlagen, Verträge, Dienstanweisungen, Handlungsempfehlungen, Subventions- und Zuwendungsbescheide, Haushalts-, Bewirtschaftungs-, Organisations-, Geschäftsverteilungs- und Aktenpläne, Statistiken, Gutachten, Berichte, Verwaltungsvorschriften, öffentliche Pläne, insbesondere Bauleitpläne, außerdem die Unterlagen über die von ihm geplanten und durchgeführten Bauvorhaben, ebenso Entscheidungen in Gerichtsverfahren, an denen der Landkreis Göppingen beteiligt ist, sowie alle weiteren Informationen von öffentlichem Interesse unter Wahrung der Grundsätze der §§ 5 bis 8 dieser Satzung.

§ 3 Antragstellung / Ausgestaltung des Informationszugangs

(1) Alle nicht bereits nach § 2 im Internet veröffentlichten Informationen sind nach Maßgabe dieser Satzung auf Antrag zugänglich zu machen. Die Antragstellerin oder der Antragsteller kann wählen, ob ihr oder ihm vom Landkreis Göppingen Auskunft erteilt, Akteneinsicht gewährt oder die Informationsträger zugänglich gemacht werden, die die begehrten Informationen enthalten. Der Antrag kann schriftlich, mündlich, zur Niederschrift oder in elektronischer Form gestellt werden. Der Darlegung eines rechtlichen Interesses oder einer Begründung des Antrages bedarf es nicht. Im Antrag sind die begehrten Informationen zu benennen. Sofern der Antragstellerin oder dem Antragsteller Angaben zur Umschreibung der begehrten Informationen fehlen, hat der Landkreis Göppingen der Antragstellerin oder dem Antragsteller hierbei Hilfe zu leisten.

(2) Der Landkreis Göppingen beauftragt eine zentrale Stelle als Ansprechpartnerin, bei der die Anträge nach Absatz 1 gestellt werden können. Der Landkreis Göppingen gibt öffentlich bekannt, insbesondere auf seiner offiziellen Internetseite, zu welchen Zeiten und wie diese Ansprechpartnerin erreicht werden kann. Außer bei dieser Ansprechpartnerin können die Anträge direkt bei der Stelle gestellt werden, bei der die begehrten Informationen vorhanden sind. Wird ein Antrag bei einer Stelle des Landkreises Göppingen gestellt, die über die Informationen nicht verfügt, so hat diese die Stelle zu ermitteln, die über die Informationen verfügt, an diese den Antrag weiterzuleiten und die Antragstellerin oder den Antragsteller darüber zu informieren.

(3) Informationen im Sinne dieser Satzung sind alle in Schrift-, Bild-, Ton- oder DV-Form oder auf sonstigen Informationsträgern beim Landkreis Göppingen vorhandenen Informationen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises.

(4) Wenn der Antragstellerin oder dem Antragsteller Akteneinsicht gewährt wird, stellt der Landkreis Göppingen ausreichende zeitliche, sachliche und räumliche Möglichkeiten dafür zur Verfügung und gestattet die Anfertigung von Notizen.

(5) Der Landkreis Göppingen stellt auf Antrag Kopien der Informationsträger, die die begehrten Informationen enthalten, auch durch Versendung, zur Verfügung.

(6) Der Landkreis Göppingen kann auf eine Veröffentlichung, insbesondere im Internet, verweisen, wenn er der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Fundstelle angibt.

§ 4 Erledigung des Antrages

(1) Der Landkreis Göppingen macht die begehrten Informationen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwei Wochen zugänglich.

(2) Die Ablehnung eines Antrags oder die Beschränkung des begehrten Zugangs zu Informationen ist innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist schriftlich zu erteilen und zu begründen. Wurde der Antrag mündlich gestellt, gilt Satz 1 nur auf Verlangen der Antragstellerin oder des Antragstellers.

(3) Soweit Umfang und Komplexität der begehrten Informationen dies rechtfertigen, kann die Frist des Absatzes 1 auf einen Monat verlängert werden. Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist über die Fristverlängerung und deren Gründe schriftlich zu informieren.

§ 5 Schutz öffentlicher Belange und der Rechtsdurchsetzung

Der Antrag auf Zugang zu Informationen ist insbesondere abzulehnen, soweit und solange

  1. die Preisgabe der Informationen dem Wohl des Bundes, des Landes oder des Landkreises Göppingen Nachteile bereiten würde,
  2. die begehrten Informationen nach einem Gesetz geheim gehalten werden müssen,
  3. durch die Bekanntgabe der Informationen der Verfahrensablauf eines anhängigen Gerichtsverfahrens, eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens oder Disziplinarverfahrens erheblich beeinträchtigt würde, oder
  4. die Bekanntgabe der Informationen den Erfolg eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gefährden würde.

§ 6 Schutz des behördlichen Entscheidungsbildungsprozesses

(1) Der Antrag auf den Zugang zu Informationen ist abzulehnen für Entwürfe zu Entscheidungen, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung vereitelt würde.

(2) Geheim zu halten sind Protokolle vertraulicher Beratungen.

(3) Informationen, die nach Absatz 1 und 2 vorenthalten worden sind, sind jedoch spätestens und unverzüglich nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens zugänglich zu machen. Dies gilt bei vertraulichen Beratungen nur für Ergebnisprotokolle.

§ 7 Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen

(1) Der Antrag auf Zugang zu Informationen kann abgelehnt werden, soweit durch die Übermittlung der Informationen ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart wird und die schutzwürdigen Belange der oder des Betroffenen das Offenbarungsinteresse der Allgemeinheit erheblich überwiegen.

(2) Soll Zugang zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gewährt werden, so hat der Landkreis Göppingen der oder dem Betroffenen vorher, mit einer Frist von 2 Wochen, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Landkreis Göppingen ist bei seiner Entscheidung über den Informationszugang an diese Stellungnahme nicht gebunden.

(3) Soll Zugang zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen verwehrt werden, so hat der Landkreis Göppingen der Antragstellerin oder dem Antragsteller unter Mitteilung der Gründe, welche zur Ablehnung des Zugangs zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen führen sollen, vorher, mit einer Frist von 2 Wochen, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Landkreis Göppingen ist bei seiner Entscheidung über den Informationszugang an diese Stellungnahme nicht gebunden.

§ 8 Schutz personenbezogener Daten

(1) Der Antrag ist abzulehnen, soweit durch das Bekanntwerden der Information personenbezogene Informationen offenbart werden, es sei denn,

  1. die oder der Betroffene willigt ein,
  2. die Offenbarung ist durch Rechtsvorschrift erlaubt,
  3. die Offenbarung ist zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Allgemeinwohl oder von Gefahren für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder sonstiger schwerwiegender Beeinträchtigungen der Rechte Einzelner geboten,
  4. die Einholung der Einwilligung der betroffenen Person ist nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich und es offensichtlich ist, dass die Offenbarung im Interesse der Person liegt,
  5. die Antragstellerin oder der Antragsteller macht ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der begehrten Information geltend und überwiegend schutzwürdige Belange der oder des Betroffenen oder Dritter stehen der Offenbarung nicht entgegen.

(2) Dem Antrag ist stattzugeben, soweit sich die Angaben auf Namen, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und Bürorufnummer beschränken und

  1. die betroffene Person in amtlicher Funktion an dem jeweiligen Vorgang mitgewirkt hat oder
  2. die betroffene Person als Gutachterin oder Gutachter, Sachverständige oder Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat, es sei denn, der Offenbarung stehen im Einzelfall schutzwürdige Belange der betreffenden Person entgegen.

§ 9 Trennungsprinzip

Wenn nur Teile des angeforderten Dokuments der Schutzbestimmung der §§ 5 bis 8 unterliegen, werden die übrigen Teile des Dokuments der Antragstellerin oder dem Antragsteller zugänglich gemacht.

§ 10 Informationsfreiheitsbeauftragte / Informationsfreiheitsbeauftragter

(1) Der Landkreis Göppingen ernennt eine Informationsfreiheitsbeauftragte oder einen Informationsfreiheitsbeauftragten, an die oder an den sich alle Personen wenden können, die der Ansicht sind, dass die ihnen von dieser Satzung gewährten Rechte nicht oder nicht vollständig beachtet worden sind.

(2) Die oder der Informationsfreiheitsbeauftragte soll diese Rechte durchsetzen. Sie oder er hat das Recht zur vollständigen Einsicht in die Unterlagen und das Recht, sich direkt an den Landrat zu wenden. Sie oder er ist im Rahmen ihrer oder seiner Tätigkeit weisungsfrei. Sie oder er soll über die Art und Weise der Umsetzung dieser Satzung und über die Schwierigkeiten, die ihr oder ihm im Rahmen ihrer oder seiner Tätigkeit bekannt werden, einen Bericht veröffentlichen.

(3) Wenn es eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten gibt, soll diese oder dieser mit dieser Aufgabe betraut werden.

§ 11 Verhältnis zu anderen Informationszugangsrechten

Rechtsvorschriften, die einen weitergehenden Zugang zu Informationen ermöglichen oder ihre Grundlage in besonderen Rechtsverhältnissen haben, bleiben unberührt.

§ 12 Kosten

Mündlich oder telefonisch erteilte sowie einfache schriftliche Auskünfte sind kostenfrei. Für weitergehende Auskünfte sind die Gebühren so zu bemessen, dass zwischen Verwaltungsaufwand einerseits und dem Recht auf Akteneinsicht andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht. Die Gebührensätze richten sich nach dem bestehenden Kostenverzeichnis und sollen nicht höher sein als einhundert Euro. Über die Höhe der Gebühren ist die Antragstellerin oder der Antragsteller vorab zu informieren. Die Gebühren sollen reduziert werden, falls vorliegende Gründe dies notwendig erscheinen lassen.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am xx.xx.xxxx in Kraft.