Informationsfreiheit

social-kwp-auszug-ifsIn unserem Kommunalwahlprogramm fordern wir eine Informationsfreiheitssatzung für den Landkreis Göppingen.
Für den Landkreis und die Gemeinden Göppingen und Gingen haben wir deshalb eine Informationsfreiheitssatzung entworfen.

Was ist “Informationsfreiheit”?

Informationsfreiheit, auch Informationszugangsfreiheit, Informationstransparenz, englisch Freedom of Information (FOI), ist ein Bürgerrecht zur öffentlichen Einsicht in Dokumente und Akten der öffentlichen Verwaltung. In diesem Rahmen können z. B. Ämter und Behörden verpflichtet werden, ihre Akten und Vorgänge zu veröffentlichen (Öffentlichkeitsprinzip) bzw. für Bürger zugänglich zu gestalten (Verwaltungstransparenz) und zu diesem Zweck verbindliche Qualitätsstandards für den Zugang zu definieren.

Das Recht auf Zugang zu Informationen wird inzwischen in über 80 Staaten durch Informationsfreiheitsgesetze (IFG) und Informationsfreiheitssatzungen (IFS) auf kommunaler Ebene garantiert. Sie regeln die entsprechenden Rechte und legen das nähere Verfahren fest, um diesen freien Zugang zu gewähren. Informationsfreiheitsgesetze und -satzungen dienen in erster Linie der demokratischen Meinungs- und Willensbildung.

Ein allgemeines Informationszugangsrecht für Bürger zu Unterlagen von Bundesbehörden – unabhängig von einer direkten persönlichen Betroffenheit – ist in Deutschland als Informationsfreiheitsgesetz am 1. Januar 2006 in Kraft getreten. Zudem gibt es in 11 von 16 Bundesländern ähnliche Gesetze in Bezug auf Landesbehörden (einschließlich der Kommunalbehörden). In Baden-Württemberg soll ein solches Gesetz laut Koalitionsvertrag der grün-roten Landesregierung verabschiedet werden, dies scheitert jedoch bislang am Widerstand des Innen- und Finanzministeriums.

Quelle: Wikipedia – Die freie Enzyklopädie, https://de.wikipedia.org/wiki/Informationsfreiheit, CC-SA

Wozu Informationsfreiheit?

Jeder Bürger kann sich über öffentliche  Angelegenheiten in seiner Kommune informieren – auch über Fragen, die in  öffentlichen Sitzungen des Stadt- oder Gemeinderates vielleicht nicht  ausreichend geklärt wurden. Jeder kann Entscheidungshintergründe,  Planungsberichte, Protokolle, Gutachten, Kostenkalkulationen usw.  nachlesen.

Bürgerinitiativen können für ihre Arbeit auf  Informationen zurückgreifen, die ihnen von betroffener Seite womöglich  absichtlich vorenthalten werden. Sie würden einen rechtlich  abgesicherten Zugang zum “Herrschaftswissen” erhalten.

Informationsfreiheit ist ein Erfordernis der Pressefreiheit. Journalisten  können zuverlässiges Datenmaterial beziehen statt auf die offiziellen  Pressemitteilungen der Behörden oder die Auskunftwilligkeit von Insidern  angewiesen zu sein. Die Recherche von Journalisten – unverzichtbar als  Mittel der Kontrolle – wird so erleichtert.

Für Wirtschaftsunternehmen können Informationen aus  der öffentlichen Verwaltung eine wertvolle Entscheidungsgrundlage etwa  für Standortausbau, Produktentwicklung, Personalpolitik usw. sein. Die  Angst, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse könnten durch ein IFG publik  werden, sind unbegründet. Ein Blick in die USA zeigt, dass Anträge auf  Akteneinsicht dort zu 80 Prozent von Privatunternehmen gestellt werden.

Behörden-Mitarbeiter haben persönlich nichts zu  verbergen. Einen Antragsteller mit Informationen zu versorgen, ist ein  heute vielfach schon selbstverständlicher Service. Eine  bürgerfreundliche Behörde zeigt, dass sie sich bewusst ist: Eine  Verwaltung ist für die Bürger da – nicht umgekehrt.

Politiker, die sich für ein Akteneinsichtsrecht stark machen, stellen unter Beweis, dass sie modern denken, bürgernah  handeln und unsere Demokratie zu stärken bereit sind. Der ehemalige  EU-Kommissionspräsident Romano Prodi stellte seinen amtlichen  Briefwechsel ins Internet. Diesem guten Beispiel sollten Politiker in  Deutschland folgen.

Schließlich hat die Gesellschaft überhaupt einen  Nutzen: Informationsfreiheit kann dazu beitragen, Verschwendung von  Steuergeldern einzudämmen und Betrug und Korruption zu erschweren.

Quelle: Bündnis Informationsfreiheit für Bayern, http://informationsfreiheit.org/information-argumente/wozu-informationsfreiheit/, CC-BY

Satzungsentwürfe

FAQ

Wer kann einen Antrag stellen?

Dies kommt auf die Regelung im jeweiligen Informationsfreiheitsgesetz bzw. in diesem Fall in der jeweiligen Informationsfreiheitssatzung an.

Nach dem Satzungsentwurf der Piratenpartei Göppingen hätte gemäß § 2 Absatz 1 Jeder, d.h. jede natürliche und juristische Person, das Recht, einen Antrag auf Zugang zu Informationen zu stellen.

Die Kommune soll jedoch bereits ohne Antrag die Informationen, die ihr vorliegen, öffentlich zugänglich machen:

§ 2 Absatz 2
“Im Sinne nachvollziehbarer Entscheidungsgrundlagen und transparenter Entscheidungsabläufe und um den Aufwand individueller Antragstellung und Antragserledigung möglichst gering zu halten, veröffentlicht der Landkreis Göppingen/die Stadt Göppingen/die Gemeinde Gingen an der Fils so weit wie möglich alle Informationen von allgemeinem und öffentlichen Interesse auf seiner/ihrer offiziellen Internetseite, einschließlich Informationen seiner/ihrer Einrichtungen gemäß § 1 Absatz 1.”

Was sind Informationen im Sinne des Satzungsentwurfs?

§ 3 Absatz 3
“Informationen im Sinne dieser Satzung sind alle in Schrift-, Bild-, Ton- oder DV-Form oder auf sonstigen Informationsträgern beim Landkreis Göppingen/bei der Stadt Göppingen/bei der Gemeinde Gingen an der Fils vorhandenen Informationen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises.”

§ 2 Absatz 3
“Der Landkreis Göppingen/die Stadt Göppingen/die Gemeinde Gingen an der Fils veröffentlicht insbesondere Tagesordnungen und Beschlüsse des Kreistags/Gemeinderats und seiner Ausschüsse und Unterausschüsse, in öffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse nebst den zugehörigen Protokollen und Unterlagen, Verträge, Dienstanweisungen, Handlungsempfehlungen, Subventions- und Zuwendungsbescheide, Haushalts-, Bewirtschaftungs-, Organisations-, Geschäftsverteilungs- und Aktenpläne, Statistiken, Gutachten, Berichte, Verwaltungsvorschriften, öffentliche Pläne, insbesondere Bauleitpläne, außerdem die Unterlagen über die von ihm/ihr geplanten und durchgeführten Bauvorhaben, ebenso Entscheidungen in Gerichtsverfahren, an denen der Landkreis Göppingen/die Stadt Göppingen/die Gemeinde Gingen an der Fils beteiligt ist, sowie alle weiteren Informationen von öffentlichem Interesse unter Wahrung der Grundsätze der §§ 5 bis 8 dieser Satzung.”

§ 3 Absatz 1 Satz 1
“Alle nicht bereits nach § 2 im Internet veröffentlichten Informationen sind nach Maßgabe dieser Satzung auf Antrag zugänglich zu machen.”

Sind personenbezogene Daten und andere Belange weiterhin geschützt?

Ja. Die §§ 5 bis 8 des Satzungsentwurfs regeln den Schutz öffentlicher Belange und der Rechtsdurchsetzung, den Schutz des behördlichen Entscheidungsbildungsprozesses, den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und, nicht zuletzt, den Schutz personenbezogener Daten.

Gelten andere bestehende Rechte zur Informationsfreiheit weiter?

Ja. Gemäß § 11 des Satzungsentwurfs bleiben Rechtsvorschriften, die einen weitergehenden Zugang zu Informationen ermöglichen oder ihre Grundlage in besonderen Rechtsverhältnissen haben, unberührt.

Wo kann ich einen Informationszugang beantragen?

§ 3 Absatz 2:
“Der Landkreis Göppingen/die Stadt Göppingen/die Gemeinde Gingen an der Fils beauftragt eine zentrale Stelle als Ansprechpartnerin, bei der die Anträge nach Absatz 1 gestellt werden können. Der Landkreis Göppingen/die Stadt Göppingen/die Gemeinde Gingen an der Fils gibt öffentlich bekannt, insbesondere auf seiner/ihrer offiziellen Internetseite, zu welchen Zeiten und wie diese Ansprechpartnerin erreicht werden kann. Außer bei dieser Ansprechpartnerin können die Anträge direkt bei der Stelle gestellt werden, bei der die begehrten Informationen vorhanden sind. Wird ein Antrag bei einer Stelle des Landkreises Göppingen/der Stadt Göppingen/der Gemeinde Gingen an der Fils gestellt, die über die Informationen nicht verfügt, so hat diese die Stelle zu ermitteln, die über die Informationen verfügt, an diese den Antrag weiterzuleiten und die Antragstellerin oder den Antragsteller darüber zu informieren.”

Wie kann ich einen Informationszugang beantragen? In welcher Form erhalte ich die beantragte Information?

§ 3 Absatz 1 Satz 2,3
“Die Antragstellerin oder der Antragsteller kann wählen, ob ihr oder ihm vom Landkreis Göppingen/von der Stadt Göppingen/von der Gemeinde Gingen an der Fils Auskunft erteilt, Akteneinsicht gewährt oder die Informationsträger zugänglich gemacht werden, die die begehrten Informationen enthalten. Der Antrag kann schriftlich, mündlich, zur Niederschrift oder in elektronischer Form gestellt werden.”

Welche Gebühren und Auslagen sind vorgesehen?

§ 12
“Mündlich oder telefonisch erteilte sowie einfache schriftliche Auskünfte sind kostenfrei. Für
weitergehende Auskünfte sind die Gebühren so zu bemessen, dass zwischen Verwaltungsaufwand einerseits und dem Recht auf Akteneinsicht andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht. Die Gebührensätze richten sich nach dem bestehenden Kostenverzeichnis und sollen nicht höher sein als einhundert Euro. Über die Höhe der Gebühren ist die Antragstellerin oder der Antragsteller vorab zu informieren. Die Gebühren sollen reduziert werden, falls vorliegende Gründe dies notwendig erscheinen lassen.”

Wer überwacht die Umsetzung dieser Satzung? An wen kann ich mich bei Problemen wenden?

§ 10
“(1) Der Landkreis Göppingen/die Stadt Göppingen/die Gemeinde Gingen an der Fils ernennt eine Informationsfreiheitsbeauftragte oder einen Informationsfreiheitsbeauftragten, an die oder an den sich alle Personen wenden können, die der Ansicht sind, dass die ihnen von dieser Satzung gewährten Rechte nicht oder nicht vollständig beachtet worden sind.
(2) Die oder der Informationsfreiheitsbeauftragte soll diese Rechte durchsetzen. Sie oder er hat das Recht zur vollständigen Einsicht in die Unterlagen und das Recht, sich direkt an den Landrat/Oberbürgermeister/Bürgermeister zu wenden. Sie oder er ist im Rahmen ihrer oder seiner Tätigkeit weisungsfrei. Sie oder er soll über die Art und Weise der Umsetzung dieser Satzung und über die Schwierigkeiten, die ihr oder ihm im Rahmen ihrer oder seiner Tätigkeit bekannt werden, einen Bericht veröffentlichen.
(3) Wenn es eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten gibt, soll diese oder dieser mit dieser Aufgabe betraut werden.”